Rechtsanwalt Jan Weber geht mit offenen Augen durchs Leben. In seinem Blog berichtet er über aktuelle Themen aus seiner Tätigkeit als Kunstrechtsanwalt. Aber auch allgemeine kulturelle Themen sollen nicht zu kurz kommen! Schauen Sie regelmäßig hier vorbei!
Sabrina Setlur unterliegt Kraftwerk - BGH urteilt zum Tonträger-Sampling
2 Sekunden geklaut und damit das Urheberrecht verletzt! So kann man das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Satz zusammenfassen.
Um was ging es:
Die Komponisten des Songs "Nur mir" von Sabrina Setlur hatten aus dem 20 Jahre älteren Musikstück "Metall auf Metall" von Kraftwerk eine Rhythmussequenz gesampelt und damit den neuen Song unterlegt.
Der BGH entschied nun, dass dies eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) greift hier nicht, da bereits ein "durchschnittlicher ausgestatteter und befähigter" Musikproduzent in der Lage gewesen wäre, eine eigene Tonaufnahme einzuspielen, die dem Original gleichwertig gewesen wäre.
Urteil vom 13.12.2012, BGH - I ZR 182/11, Pressemitteilung.http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=62539&pos=0&anz=209
Ja, ich bin im Web 2.0! Warum auch nicht?
Eigentlich wollte ich nur nach einer Übersicht aller Rechtsanwälte bei Facebook googeln. Und siehe da: Einer der ersten Treffer ist ein Aufsatz des Münsteraner Professors für Medienrecht Thomas Hoeren. Dieser Artikel vom 15. Juni 2011 aus dem Deutschen AnwaltSpiegel listet die ganzen Risiken von Facebook auf und schließt mit dem Rat, Facebook zu meiden. Im Original heißt es sogar: "Unternehmen haben dort nichts zu suchen; denn ihre Geschäftsinteressen beißen sich regelmäßig mit den Besonderheiten des Web 2.0 und den dort gängigen interaktiv-privaten Umgangswünschen."
Meine Facebook-Seite zum Kunstrecht gehört zu den erfolgreichsten deutschsprachigen Facebook-Seiten von Rechtsanwälten. Und natürlich drücken viele Nutzer nicht nur "Gefällt mir", sondern schicken mir auch eine "Freundschaftsanfrage". Aber wo ist das Problem? Das A und O im Anwaltsberuf ist das Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant. Ohne geht es nicht. Und mit wievielen Mandanten habe ich schon ein Bier getrunken? Das ist doch auch ein "interaktiv-privater Umgangswunsch" und völlig üblich. Warum nicht auch bei Facebook? Mich stört es jedenfalls nicht und es haben sich schon viele vertrauensvolle Mandate daraus entwickelt.
Als Rechtsanwalt bei Facebook zu sein, ist ein Wettbewerbsvorteil! Und für mich und meine Mandanten eine hervorragende Möglichkeit, einander kennen zu lernen und miteinander zu kommunizieren.
Vielen Dank an alle, denen meine Aktivitäten im Web 2.0 gefallen!
Urteil im Urheberrechtsstreit um Jule Neigel Band
Seit vielen Jahren kämpft Julia Neigel mit juristischen Mittel gegen frühere Bandmitglieder der Jule Neigel Band. Der frühere Keyboarder Axel Schwarz, inzwischen u.a. Dozent an der Popakademie Baden-Württemberg, hat die Auseinandersetzungen auf seiner Homepage dokumentiert. Interessant zu lesen ist, wie unerbittlich miteinander gerungen wird. Es geht dabei natürlich ums Geld! Die Urheberrechte an den Songs der Jule Neigel Band bzw. die Anteile an Hits wie "Schatten an der Wand" stehen im Mittelpunkt des Streits. Jetzt hat offenbar das Landgericht Mannheim eine Klage von Julia Neigel auf Umregistrierung von 66 Hits in erster Instanz abgewiesen (Urteil vom 05.10.2012, Az. 7 O 369/06). Das Aktenzeichen verrät, dass die Klage seit rund 6 Jahren anhängig war. Ob das allerdings das Ende des Streites ist, darf bezweifelt werden. Immerhin stehen noch Rechtsmittel gegen das Urteil zur Verfügung.
skillznet - networking magazine #1 veröffentlicht!
Das skillznet - networking magazine ist ein Online-Magazin aus dem Bereich Design, Kunst und Musik. Heute ist die erste Ausgabe erschienen. Auf den Seiten 16 und 17 enthält es ein Porträt über mich. Aber natürlich sind auch die anderen Artikel sehr zu empfehlen! Das Magazin kann hier abgerufen werden. Die Ausgabe #2 soll im Jahr 2013 erscheinen, wer mitmachen möchte, kontaktiert einfach die Herausgeberin Sabine Hauck über die offizielle Website.
Die Haftung des Gutachters im Kunsthandel
Kunsthandel ohne Gutachter funktioniert nicht. Sammler und Museen sind darauf angewiesen, dass sachverständige Gutachter das Kunstwerk untersuchen und begutachten. Doch wie und wann haften die Gutachter für ihre Expertise? Und wie sieht es bei Kunstauktionen aus? Haftet der Gutachter nur dem Auftraggeber gegenüber oder auch dem Käufer? Diese und weitere spannende Fragen wirft das Europa-Institut der Universität Zürich im Rahmen des Seminars "Kunst und Recht" am 27. November 2012 auf. Antworten darauf sollen renommierte Kunstrechtler aus der Schweiz, Frankreich, Großbritannien und Deutschland geben. Das detaillierte Programm lässt sich hier als PDF abrufen. Die Teilnahmegebühr beträgt 400 CHF, Anmeldeschluss ist am 12. November 2012.
Deutscher Kulturrat veröffentlicht Positionspapier zur Zukunft des Urheberrechts
Der Deutsche Kulturrat ist der Spitzenverband der Kulturverbände. Alle Verbände von Rang und Namen sind in ihm vertreten (-> Mitgliederliste). Wenn sich dieser Zusammenschluss nun zur Zukunft des Urheberrechts äußert, dann könnte das eine wichtige Nachricht sein. Leider ist die Vielfalt des Verbandes auch sein Problem: Das Positionspapier ist sehr allgemein gefasst und tut niemandem wirklich weh. Man merkt, dass es einen Kompromiss darstellt. Der Kulturrat bekennt sich zum Urheberrecht und zum Schutz des Urhebers und seines Werks. Für viele aktuell diskutierte Themen, z.B. cloud computing, werden Prüfungen gefordert. Bemerkenswert ist die Forderung, einen verständlichen Text des Urheberrechtsgesetzes zu formulieren. Dem kann ich mich nur uneingeschränkt anschließen!
Der nächste Sündenfall: Nord/LB verkauft Koons
Vor 2 Jahren machte die teilverstaatlichte Commerzbank Furore als sie mit der Versteigerung der Bronzeplastik "Der schreitende Mann" von Alberto Giacometti 74 Millionen Euro erlöste. Ich habe das damals hier kritisch kommentiert.
Jetzt steht der nächste Sündenfall an: Die Nord/LB, mehrheitlich den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gehörend, versteigert am 14. November 2012 bei Christie's einen Strauß der stählernen "Tulips" aus der Celebration-Serie von Jeff Koons. Die Preiserwartung liegt in der Region von 20 Millionen Dollar.
Natürlich soll der Erlös - wie auch bei der Commerzbank - in eine Kunststiftung gegeben werden. Aber was treibt eine öffentlich-rechtliche Bank dazu, mit Kunst Handel zu treiben? Erst im Jahr 2002 hat die Nord/LB das Kunstwerk von Jeff Koons erworben. Das hat doch mit Kunstförderung nichts, aber auch gar nichts zu tun.
Ich will jetzt an dieser Stelle kein Banken-Bashing betreiben. Das wäre zu einfach. Aber auch die Nord/LB musste sich von der Europäischen Kommission staatliche Hilfe genehmigen lassen. Auch eine Gemeinsamkeit mit der Commerzbank.
Top-Chartplatzierung für Jan Weber
Charts sind doch nur was für Musiker oder Buchautoren? Denkste! Auch für Anwälte gibt es Rankings. Für die international tätigen Wirtschaftskanzleien ist es z.B. sehr wichtig, von JUVE prominent gelistet zu werden. JUVE gibt die monatliche Zeitschrift JUVE Rechtsmarkt (Auflage: 15.000) und einmal im Jahr das JUVE Handbuch heraus.
Für meine Tätigkeit im Kunstrecht hat JUVE eigentlich keine Relevanz. Aber dort genannt zu werden, freut mich natürlich trotzdem: Im August-Heft von JUVE Rechtsmarkt befasst sich die Titelgeschichte mit Social Media von Kanzleien. Und in diesem Zusammenhang werden
Die Top-5 der twitternden Anwälte
aufgezählt! Und wer ist da auf Platz 2? Jan Weber, Rechtsanwalt aus Köln.
Der V. Heidelberger Kunstrechtstag - Tag 2: "Kunstvertrieb"
85 Teilnehmer trafen sich am 7. und 8. Oktober 2011 zum V. Heidelberger Kunstrechtstag. Veranstaltet durch das Institut für Kunst und Recht IFKUR e.V., dessen Mitglied Rechtsanwalt Jan Weber ist. Der zweite Tag stand im Zeichen des Kunstvertriebs. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Referate und Diskussionen:
Pragmatischer Idealismus: Über das Arbeitsverhältnis von Galerist und Künstler
Der zweite Tag wurde durch Birgit Maria Sturm, Geschäftsführerin des Bundesverbands deutscher Galerien und Editionen e.V., eröffnet.
Sie warb für ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Galerist und Künstler. Im Idealfall sei der Galerist Impulsgeber, Motor und Regisseur. Als Galerist müsse man sich in zwei diametral entgegengesetzten sozialen Milieus bewegen können: Auf der einen Seite die Künstler, auf der anderen Seite die Kunstkäufer.
Die Geschäftsbeziehungen sind regelmäßig sehr persönlich geprägt. Meistens gibt es keine schriftlichen Verträge. Viele Künstler hätten Angst, ihre Seele zu verkaufen und zum Kunstmarktkünstler abgestempelt zu werden. Erst später zeigten sich dann Probleme, insbesondere dann wenn eine Trennung anstehe.
Essentiell sei es, klare Absprachen über die Erlösverteilung zu treffen. Dabei reicht es meistens nicht aus, nur ein Verhältnis (z.B. 50:50) auszuhandeln, sondern es muss auch klar sein, wer die Produktionskosten der Kunstwerke trägt und wer die Marketingkosten (Vernissagen, Kataloge, etc.).
Kunstvertrieb durch Kunstvereine?
Im Anschluss stellte Anja Casser, Badischer Kunstverein Karlsruhe, sehr anschaulich die Geschichte der Kunstvereine und ihren Beitrag zur Kunstbildung und Kunstvermarktung vor. Die Institution "Kunstverein" gibt es nur im deutschsprachigen Raum, also in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Sie sind entstanden als bürgerliche Initiativen zur Kunstaufklärung und besitzen üblicherweise keine eigene Sammlung. Ihr Konzept ist auf Wechselausstellungen ausgerichtet, lediglich die Jahresgaben der Künstler werden an die Mitglieder der Kunstvereine vertrieben. Üblicherweise wird der Erlös hälftig zwischen Künstlern und Kunstverein aufgeteilt. Frau Casser warb eindringlich dafür, den Künstlern für die Wechselausstellungen auch ein Honorar zu zahlen. Trotz knapper Budgets müsste dies immer möglich sein.
Die Spaltung von Kunstwerken aus rechtlicher Sicht
Einen spannenden Vortrag zu einem selten beleuchteten juristischen Komplex hielt dann Dr. Bruno Glaus, Rechtsanwalt aus Uznach in der Schweiz. Er befasste sich mit dem Zerteilen eines Werkträgers mit einem Werkzeug. Am Beispiel eines Gemäldes von Alexej von Jawlensky zeigte er die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen auf: Das Stillleben "Teller mit Äpfeln" war bis 2005 auf der Rückseite mit einem grauen Anstrich und Signatur versehen. Die privaten Eigentümer ließen die Rückseite restauratorisch freilegen und es kam ein weiteres Bild zum Vorschein. Ohne Einwilligung der Rechtsnachfolger Jawlenskys wurde die Rückseite abgetrennt, restauriert, gerahmt und verkauft. Ein eigenständiges, neues Werk war geschaffen. Herr Glaus vertrat die nachvollziehbare Ansicht, dass eine Spaltung dann zulässig sei, wenn sich der Künstler nicht durch Übermalung von der Rückseite distanziert habe. Anders sehe es aber - wie im Beispiel - aus, wenn eine Freilegung erforderlich sei.
Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke - Rechte des Sacheigentümers
In einem weiteren Vortrag befasste sich Dr. Timo Prengel, Hamburger Rechtsanwalt, mit der aktuellen Austellung "Gesichter der Renaissance" im Berlin Bode-Museum. Dort werden gemeinfreie, d.h. urheberrechtlich nicht mehr geschützte, Kunstwerke gezeigt. Im Kontext der Ausstellung wird ein umfassendes Merchandising betrieben. Hier appelierte Prengel an die Leihgeber der Kunstwerke in den Leihverträgen klare Regelungen zur Abbildung der Kunstwerke aufzunehmen.
Die Rücken der Bilder - Relevanz von Hängungsanweisungen
Zum Abschluss befasste sich Dr. Urban von Detten, ebenfalls Hamburger Rechtsanwalt, mit der Relevanz von Hängungsanweisungen auf dem Rücken von Bildern. Dies können z.B. Richtungspfeile oder auch textliche Anweisungen zur Hängung und zum Kontext sein. Grundsätzlich hat der Künstler aus dem Urheberrecht keine Möglichkeit nach dem Erstverkauf eines bereits ausgestellten Bildes auf das Ausstellungsrecht einzuwirken. Insbesondere sind die Art der Hängung oder die Form der Beleuchtung keine eigenen technischen Verwertungsformen. Als Ausweg stehe jedoch § 14 UrhG zur Verfügung, der jedoch nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen ein Ausstellungsverbot begründe. Hier sieht von Detten einen Ansatzpunkt, indem er eine Hängungsanweisung auf der Rückseite zum untrennbaren Teil des Werkes erklärt. Dadurch sei es zwingend zu beachten. Im Ergebnis fiele die Interessenabwägung des § 14 UrhG in diesen Fällen immer zugunsten des Künstlers aus. Er könne also bei einem Verstoß gegen die Hängungsanweisung ein Verbot der Ausstellung erwirken.