Banksy ist der wohl berühmteste Graffiti-Künstler der Welt. Seit vielen Jahren sorgt er mit seinen Arbeiten für Aufsehen und kritisiert oft auf ironische Art und Weise aktuelle Entwicklungen. Bis heute ist der Künstler (oder ist es ein Künstlerkollektiv?) aus Bristol anonym.
Seine Arbeiten werden hingegen zu Höchstpreisen in Auktionen versteigert. Als Künstler hat er davon zunächst einmal nichts, handelt es sich doch bei den Originalen in der Regel um Türen oder Wände, die aus den Häusern herausgestemmt wurden.
Daneben gibt es aber noch unzählige Trittbrettfahrer, die die Arbeiten von Banksy kommerzialisieren und Merchandisingartikel in jeglicher Form produzieren und verkaufen.
Eigentlich könnte Banksy mit seinen Rechten als Urheber gut gegen solche Verkäufe vorgehen. Dazu müsste er aber in einem Gerichtsverfahren seine Identität offenlegen. Und genau das will er ja nicht. Und das würde den Reiz an der Figur „Banksy“ auch schnell erlahmen lassen.
Eine bessere Möglichkeit bietet dabei das Markenrecht. Eine Marke kann auch durch jemanden angemeldet werden, der nicht der Schöpfer der Marke ist. Das ist z.B. bei allen Markenanmeldungen von Unternehmen so. Den berühmten Coca-Cola-Schriftzug hat nicht die Coca-Cola Inc. erfunden, sondern ein gewisser Frank M. Robinson, der 1886 Buchhalter bei dem Brausehersteller war.
Und genauso hat es Banksy 2014 mit seinem berühmten Blumenwerfer-Motiv gemacht (siehe Foto). Er hat durch das „Pest Control Office Ltd.“ das Motiv zur Marke angemeldet. Die Markenanmeldung ist hier einsehbar. Der Markenschutz wurde ihm europaweit für zunächst 10 Jahre gewährt.

Auch gegen eingetragene Marken kann man vorgehen und so hatte sich das Europäische Markenamt (voller Name: Europäisches Amt für Geistiges Eigentum, EuIPO) mit einem Antrag auf Markenlöschung zu beschäftigen. Und jetzt kommt es: Das Amt hat die Marke in einer offiziellen Entscheidung am 14.09.2020 gelöscht! Wörtlich heißt es: „European Union trade mark No 12 575 155 is declared invalid in its entirety.“
Die Begründung dafür finde ich skandalös! Dem Markeninhaber wird Bösgläubigkeit beim Markenantrag unterstellt. Das wird u.a. damit begründet, dass der Blumenwerfer erstmals als Street Art auf einer Garage in Jerusalem (und damit fremdem Eigentum) zu sehen gewesen sei. Außerdem sei Banksy in der Öffentlichkeit mit Statements wie „copyright is for losers“ zitiert worden. Natürlich gibt es auch noch einige andere juristische Argumente. Insgesamt überwiegt für mich aber ganz klar der Eindruck, dass es Banksy nicht gestattet sein soll, gegen Dritte vorzugehen. Damit ist der unberechtigten Kommerzialisierung zumindest des Blumenwerfer-Motivs nun Tür und Tor geöffnet.
Immerhin kann die Entscheidung noch mit einer Berufung und dann auf dem Klageweg angefochten werden. Ich wünsche Banksy, diesem großartigen und wichtigen Künstler, viel Erfolg in diesem Verfahren!
Abolut richtige Entscheidung – was bei europäischen Gerichten und dem EUIPO nicht unbedingt oft vorkommt.