Für mich ist es immer etwas Besonderes, wenn das Landgericht Köln eine Entscheidung von bundesweiter Bedeutung trifft. Schließlich ist es mein Heimatgericht und – obwohl ich bundesweit tätig bin – hier kenne ich mich am Besten aus. Die Mehrheit meiner gerichtlichen Fälle geht vor das Landgericht Köln und gerade die Urheberrechts- und Wettbewerbskammern kenne ich gut.
Die Frage, wann Influencer auf Instagram ihre Posts als Werbung kennzeichnen müssen, beschäftigt die Gerichte seit einiger Zeit. Spannenderweise sind es eigentlich immer Influencerinnen, deren Verfahren bekannt werden. Zuletzt siegte Cathy Hummels in zwei Instanzen in München. Sie muss ihre Posts nicht als Werbung kennzeichnen, wenn sie für den jeweiligen Beitrag keine Vergütung erhält. Allerdings scheint der Fall vor den Bundesgerichtshof zu gehen, um dort eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen.
Nichtsdestotrotz ließ es sich die 33. Kammer des Landgerichts Köln (eine der beiden Wettbewerbskammern) nicht nehmen, eine gegensätzliche Entscheidung zu treffen. Die Pressestelle des Landgerichts hat die Entscheidung sogar zur „Entscheidung des Monats“ gekürt. Die Influencerin hatte bei Instagram-Postings, für die sie keine Vergütung erhielt und die sie aus freien Stücken erstellte, die Hersteller der von ihr getragenen Bekleidung getaggt. Die Betrachter ihrer Fotos konnten so auf einfache Weise erkennen, welche Marken sie trägt und auf das Profil der entsprechenden Firmen gelangen.
Die Fotos sind so einfach, wie das oft auf Instagram der Fall ist: Einmal trägt die Influencerin ein Dirndl auf dem Oktoberfest. Ein anderes Mal steht sie im Wald und fragt, welche Outfit sie wählen soll.
Das Landgericht Köln ist der Ansicht, dass es sich bei den Postings um eine geschäftliche Handlung der Influencerin handelt. Und mit ihr werde sowohl das eigene Unternehmen als auch die jeweiligen Unternehmen der getaggten Marken gefördert. Das Landgericht legt dabei den Schwerpunkt darauf, dass die Influencerin sich als potentielle Werbepartnerin präsentiere. Der redaktionelle Inhalt komme zu kurz, so dass es bei den Beiträgen nicht um die Meinungsbildung der Betrachter gehe.
Der Gedankengang ist aber meiner Meinung nach nicht zu Ende gedacht! In der Konsequenz dieser Entscheidung müsste daher jeder Influencer alle seine Beiträge als Werbung kennzeichnen. Denn jeder Beitrag soll ja Aufmerksamkeit generieren. Er soll zu Likes und neuen Followern führen und damit den eigenen Account und das eigene Unternehmen fördern. Das kann es nicht sein! Aus meiner Sicht muss die Grenze wirklich da liegen, wo eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen dem Influencer und dem beworbenen Unternehmen besteht. Dann ist es Werbung und gehört auch gekennzeichnet.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. Für Klarheit wird der Bundesgerichtshof sorgen. Ich verfolge die Entwicklung weiterhin intensiv und berate meine Mandanten und Mandantinnen (es sind auch bei mir deutlich mehr Influencerinnen als Influencer!) entsprechend.
Entscheidung des Landgerichts Köln vom 21.07.2020 zum Az. 33 O 138/19 (Pressemitteilung)