Er spielt in Mettmann Golf, ist Mitglied des 1. FC Köln und war schon Erster der Weltrangliste der Golfer. Die Rede ist von Martin Kaymer, nach Bernhard Langer dem zweiten berühmten deutschen Golfer.
Von seiner Popularität wollte auch jemand profitieren, der sich als Künstler ausgab. Er nahm ein Foto des Sportlers und verfremdete es im Pop-Art-Stil. Dann verkaufte er es im Internet. Auch wenn er damit nur 43,50 € erlöste, ging Martin Kaymer dagegen vor.
Und er bekam erst vom Landgericht Düsseldorf und dann vom Oberlandesgericht Düsseldorf Recht! Das LG Düsseldorf (Az. 12 O 545/11 U.) untersagte am 28.11.2012 die Verbreitung des Pop Art-Bildes und sprach Kaymer Schadensersatz zu. Es stellte eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 22 KUG fest. Diese sei auch nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt, da es dem Golfer obliege, den Einsatz seines Bildnisses zu steuern und wirtschaftlich zu verwerten. Das OLG Düsseldorf hat jetzt mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 23.07.2013 (Az. I-20 U 190/12) diese Entscheidung bestätigt. Dabei sprach es dem Beklagten ab, ein Künstler zu sein. Damit ist die Kunstfreiheit gar nicht betroffen. Die Verfremdung sei lediglich handwerklich geschehen und hätte keinen künstlerischen Gehalt. Auch das ist eine Lösung!